Donnerstag, 16. Februar 2012

EuGH: Filterpflicht für soziale Netzwerke unzulässig

Für die Befürworter von Ideen, Internetprovider und soziale Netzwerke gegen Urheberrechtsver­letzungen als Blockwarte einzusetzen, dürfte die Entscheidung des EuGHs, dass Zugangsanbieter nicht zur Einrichtung von Filtersystemen verpflichtet werden können, ein erneuter Schlag ins Gesicht sein.

Als mit dem Europarecht und den individuellen Freiheitsrechten unvereinbar sehen die Richter eine umfassende Kontrolle auch unverdächtiger Nutzer an. Die Ausführungen des Gerichts sind eine schallende Ohrfeige, den es sagt unter anderem:
  • Der Einsatz von Filtersysteme kann die Grundrechte der Internetnutzer beeinträchtigen, da sie die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der ausgetauschten Informationen, bei sozialen Netzwerken sogar einen Abgleich mit dem Nutzerprofil bedeuten.
  • Die Informationsfreiheit wird beeinträchtigt, denn es besteht die Gefahr, dass das System nicht ausreichend zwischen unzulässigen und zulässigen Inhalten unterscheidet, so dass auch Kommunikation mit zulässigem Inhalt gesperrt wird.
  • Die Provider und sozialen Netzwerke werden unzumutbar beeinträchtigt; die Filterpflicht im ausschließlichen Interesse der Rechteinhaber führt zu Kosten und Aufwand und schränkt schon hierdurch die unternehmerische Freiheit ein.
Insgesamt macht der EuGH erneut deutlich, dass ein fairer Ausgleich zwischen Urheberrechten und dem Recht der Bürger auf Datenschutz und Informationsfreiheit notwendig ist und Filtersysteme eindeutig zu weit gehen.

Im konkreten Fall ging es um das belgische soziale Netzwerk Netlog das sich gegen die Forderungen der belgische Verwertungsgesellschaft SABAM wehrte, Filter einzuführen um die Mitglieder des Netz­werks daran zu hindern, über ihre Profile geschützte Inhalte zu teilen.

Wer es genau wissen will kann das Urteil in der Rechtssache C-360/10 selbst lesen. Augenscheinlich liegen die Forderungen der Piratenpartei näher an der Rechtslage als die mancher so genannter »Volksparteien«.

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